Mit dem Inkrafttreten der Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zum 24. Juni 2023 wurde unter anderem der risikobasierte Trinkwasserschutz verankert und niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei festgelegt. Auch die Betreiber von Trinkwasseranlagen werden in die Pflicht genommen.

Das Schwermetall Blei kann auch in sehr niedrigen Aufnahmemengen die Gesundheit des Menschen gefährden und beispielsweise das Hormon- oder Zentralnervensystem schädigen. Deshalb wurde der Grenzwert für Blei im Trinkwasser in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach verringert. Seit 1. Dezember 2013 dürfen laut TrinkwV 0,010 Milligramm pro Liter nicht überschritten werden. Doch dieser Wert kann von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, in der Regel nicht eingehalten werden. Betreiber von Trinkwasseranlagen müssen deshalb gemäß der neuen Verordnung bis zum 12. Januar 2026 Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei austauschen oder stilllegen. Gegenüber Verbrauchern hat der Betreiber umfangreiche Informationspflichten. Ab 12. Januar 2024 gilt für Blei ein niedrigerer Grenzwert – 0,005 Milligramm pro Liter.

Die Verordnung ist hier zu finden.

Seit Wochen wird gestritten, gerungen und verhandelt. Die Ampel-Regierung einigte sich vergangene Woche auf Änderungen. Der angepasste Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)  sieht großzügigere Übergangsfristen vor und ist mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verabschiedung in der Sitzungswoche vor der Sommerpause aufgrund einer Klage des Berliner CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann zum parlametarischen Verfahren zunächst gestoppt, Unklar ist, ob es eine Sondersitzung geben wird oder das GEG nun nach der Sommerpause beschlossen werden wird.

Das kommt auf Wohnungseigentümer nach aktuellem Stand zu: Das GEG soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, betrifft in den meisten Fällen vorerst vor allem Neubauten in Neubaugebieten. Es wird, wie schon berichtet, mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Die Regelungen für den Heizungstausch bei Bestandsgebäuden greifen erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Bis wann muss die Kommune handeln?

Städte mit mehr als 100.000 Einwohnenden müssen ihre Planung für das Fernwärmenetz bis 2026 vorlegen. Städte zwischen 10.000 bis 100.000 Einwohnenden müssen die Planung bis 2028 erstellen. Wohnungseigentümer werden in den meisten Fällen also noch etwas Zeit haben, sich für ihre neue Heizungsform zu entscheiden. Fernwärme wird es allerdings eher in größeren Städten geben. Legt eine Kommune ihre Planung zügig vor, greifen die Pflichten für Eigentümer für den Heizungstausch entsprechend früher. Wohnungseigentümer sollten das Thema auch im Hinblick auf die langen Vorlaufszeiten, die das Vorhaben in WEG benötigt, frühzeitig angehen. Die Vorgabe, eine Heizung mit 65-Prozent-Erneuerbaren-Energien-Anteil einzubauen kann durch eine Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung und einer Anlage, die auf Biomasse basiert, erfüllt werden.

Der Havariefall und die Altersgrenze

Darüber hinaus soll es für Havariefälle eine größere Übergangsfrist von fünf Jahren (statt drei Jahren im ersten Entwurf) geben, innerhalb derer eine Heizungsanlage eingebaut werden darf, die nicht die 65-Prozent-EE-Pflichten erfüllt. Ist im Ort ein Anschluss an ein Fernwärmenetz geplant, gilt eine maximale Übergangsfrist von zehn Jahren. Die Regelung, nach der 80-Jährige von der Pflicht zum Heizungstausch befreit sind, soll ersatzlos entfallen. Vorgesehen ist eine generelle Härtefallklausel, nach der sich von der Pflicht zur Anforderungserfüllung befreien lassen kann, wer die Vorgaben des GEG nicht erfüllen kann.

Darf in Bestandsgebäuden weiterhin eine Gasheizung verbaut werden?

Jain. Liegt keine Kommunale Wärmeplanung für den Ort vor, darf in Bestandsgebäuden theoretisch eine auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizung verbaut werden. Jedoch müssen alle Heizungen, die ab dem kommenden Jahr verbaut werden, mittelfristig die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen. Wenn für die jeweilige Kommune dann kein Wasserstoffgebiet vorgesehen ist, muss die Heizung teuer auf ein hybrides System nachgerüstet werden oder es ein Biomethan/Wasserstoff-Vertrag abgeschlossen werden. Der Anteil der klimaneutralen Gase muss ab 2029 15 Prozent betragen, ab 2025 30 % und ab 2040 60 Prozent. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft wird Wasserstoff in der Wärmeerzeugung keine große Rolle spielen.

Sowohl die Nachrüstung der Heizungsanlage als auch die klimaneutralen Gase sind kostenintensiv. Um teure Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist daher eine Beratung vor dem Kauf einer Gasheizung ab 2024 Jahr verpflichtend. In dieser soll auf die steigenden Betriebskosten und das Ende der Nutzungsdauer von Gasheizungen hingewiesen werden.

Geplante Änderungen bei der Förderkulisse

Im ursprünglichen Gesetzentwurf war zunächst vorgesehen, dass nur selbstnutzende Eigentümer und Nach jetzigem Kenntnisstand soll es eine Grundförderung von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, Vermieter und Kommunen geben. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Grundförderung folgendermaßen gedeckelt 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, zusätzlich:

  • je 10.000 Euro pro Wohnung bei 1 bis 6 Wohneinheiten
  • je 3.000 Euro bei Gebäuden ab 7 Wohneinheiten

Es ist davon auszugehen, dass es hier weitere Änderungen geben wird. Weiterhin gibt es keine langfristige Fördergarantie.

Fazit

Es ist kein leichter Weg zum klimaneutralen Heizen – und schon gar nicht zu einem gesetzlichen Rahmen. Wieviel Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen im Bestand bleibt, hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab.

Die finale rechtliche Ausgestaltung des GEG gilt es letztendlich abzuwarten.