Das neue „Heizungsgesetz“ für Vermieterinnen und Vermieter, das im Jahr 2024 in Kraft tritt, bringt wichtige Änderungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Heizungsanlagen mit sich. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Die 65%-Regel: Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu installierte Heizungsanlagen gemäß der GEG-Novelle zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Dies kann auf verschiedene Arten erreicht werden, einschließlich Wärmenetzen, Wärmepumpen, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Solarthermie und „H2-bereite“ Gasheizungen.
  2. Anwendungsbereich: Die 65%-Regel gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten und für Heizungen, die nach dem 18. Oktober 2024 eingebaut werden.
  3. Vorlage eines Wärmeplans: Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten tritt die Verpflichtung zur Einhaltung der 65%-Regel erst in Kraft, wenn die Stadt oder Gemeinde einen Wärmeplan vorlegt. Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2026 (bzw. bis zum 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen) Zeit, solche Pläne zu erstellen.
  4. Übergangsfristen für Öl- oder Gasheizungen: In einigen Gebieten dürfen auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden, jedoch mit bestimmten Anforderungen zur schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energien.
  5. Betrieb bestehender Heizungen: Bestehende Heizungen, die fossile Brennstoffe nutzen, dürfen solange betrieben werden, wie sie funktionstüchtig sind. Bei Bedarf müssen jedoch die Anforderungen der GEG-Novelle bei der Erneuerung beachtet werden.
  6. CO₂-Steuer: Vermieterinnen und Vermieter, die fossile Brennstoffe für Heizungen verwenden, müssen seit Januar 2023 CO₂-Steuer zahlen.
  7. Modernisierungsumlagen: Bei Umstellung auf erneuerbare Energien können Vermieter bis zu 10 % der Kosten auf die Jahresmiete umlegen, vorausgesetzt, staatliche Fördermittel werden genutzt und die Heizung ist klimafreundlich.
  8. Wärmepumpen im unsanierten Altbau: Bei der Installation von Wärmepumpen in energetisch unzureichend sanierten Gebäuden gelten bestimmte Anforderungen an den Wirkungsgrad.
  9. Verbrauchsabhängige Abrechnung: Ab 2024 müssen Vermieter, die Wärmepumpen verwenden und mehrere Wohnungen versorgen, individuelle Verbrauchszähler installieren und die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen.
  10. Beratungspflicht: Vor dem Einbau neuer Heizungsanlagen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen müssen Vermieter eine Beratung in Anspruch nehmen, um potenzielle Kostenrisiken aufzuzeigen, die mit höheren Energiepreisen und CO₂-Abgaben für fossile Brennstoffe zusammenhängen.

Diese Änderungen sollen dazu beitragen, den CO₂-Ausstoß zu reduzieren und nachhaltige Energiequellen in der Gebäudeheizung zu fördern. Vermieter sollten sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.