Die Kosten der Müllbeseitigung gehören gemäß § 2 Nr. 8
Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskos-
ten. Die Vorschrift ist weit zu verstehen und soll den ganzen
Vorgang der Müllbeseitigung umfassen. Daher sind auch die
Kosten für eine regelmäßige Kontrolle der Mülltonnen auf Ein-
haltung der Mülltrennung und eine erforderliche Nachsortie-
rung als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. Das hat der
BGH klargestellt.
Im entschiedenen Fall hatte die Vermieterin einer Wohnung in
einer größeren Wohnanlage einen externen Dienstleister mit
der Erbringung eines sogenannten Behältermanagements be-
auftragt. In dessen Rahmen wird der Restmüll der Mieter auf
fehlerhafte Mülltrennung überprüft und gegebenenfalls von
Hand nachsortiert. Die hierfür anfallenden Kosten legte die
Vermieterin als Teil der Kosten für die Müllbeseitigung auf die
Mieter um. Hieran hatte der BGH nichts auszusetzen.
Die Kosten entstehen der Vermieterin als Grundstückseigen-
tümerin regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des
Grundstücks und sind nicht den durch die Grundmiete abge-
deckten Verwaltungskosten zuzuordnen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Auftrag zur Müllkontrol-
le und -nachsortierung eine Reaktion der Vermieterin auf falsch
befüllte Mülltonnen war. Der erforderliche Bezug der Kosten
zur Mietsache besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme,
die die Kosten verursacht hat, auch durch den in Anspruch ge-
nommenen Mieter oder allein durch andere Mieter oder Dritte
veranlasst wurde und ob deren Verhalten vertrags- oder rechts-
widrig war.
BGH, Urteil v. 5.10.2022, VIII ZR 117/21