Aktuelles zur Erdgas-Soforthilfe, Strom- und Gaspreisbremse

Wichtige Kundeninformation zum Entlastungspaket

Die Bundesregierung hat mit einem milliardenschweren Entlastungspaket auf die stark gestiegenen Energiekosten reagiert und will damit die hohen Belastungen für private Haushalte und Unternehmen abfedern. Als Soforthilfe übernimmt der Bund einmalig den Dezember-Abschlag für Erdgas. Ab März 2023 folgen die Gas- und Strompreisbremse. Beide gelten rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Ein erster Überblick über die geplanten Maßnahmen.

1 | Die Gaspreis-Soforthilfe

ist eine kurzfristige Überbrückungshilfe bis zur Einführung der Gaspreisbremse und richtet sich an Gas- und Wärmekunden.


2 | Gaspreisbremse
  • Ab März 2023 und rückwirkend ab Januar 2023 gilt eine Gaspreisbremse für private Haushalte – und damit auch für Wohnungseigentümergesellschaften und vermietete Mehrfamilienhäuser – sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).
  • Vorgesehen ist eine Preisdeckelung auf Erdgas von 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Begrenzung gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
  • Wichtig: Für die restlichen 20 % des Verbrauchs gilt der vereinbarte Vertragspreis. Der für den März ermittelte Entlastungsbetrag soll rückwirkend für Januar und Februar 2023 abgerechnet werden.
3 | Strompreisbremse 
  • Laut Beschluss vom 21. November 2022 soll die Strompreisbremse ab März 2023 gelten und rückwirkend ab Januar 2023 greifen.
  • Der Strompreis soll bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Preisdeckelung gilt ebenfalls nur für ein Grundkontingent von 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs.
  • Wichtig: Für die restlichen 20 % des Verbrauchs gilt der vereinbarte Vertragspreis. Der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetragsoll rückwirkend für die Monate Januar und Februar abgerechnet werden. 

Sowohl die Strom- als auch die Gaspreisbremse sollen bis 30. April 2024 gelten.